5 von 15 1044). Art. 26 erhielt dabei den Wortlaut wie er heute in Art. 76 FDV enthalten ist, wobei allerdings Abs. 1 Satz 3 damals noch wie folgt lautete (Abweichung hervorgehoben): Sofern keine Einigung betreffend die Verlegung und deren Einzelheiten zu Stande kommt, verfügt die Eigentümerin oder der Eigentümer die Verlegung unter Berücksichtigung der Angaben der Anbieterin. Satz 3 lautet demgegenüber heute (Hervorhebung beigefügt): Sofern keine Einigung über die Art und Weise der Verlegung zu Stande kommt, (…)