Art. 76 FDV entspricht wörtlich Art. 37 der aufgehobenen alten Verordnung über Fernmeldedienste vom 31. Oktober 2001 (vgl. AS 2001 2759). Entsprechend der damaligen Gesetzgebung war darin aber noch von "Konzessionärin" statt von "Anbieterin von Fernmeldediensten" die Rede. Art. 37 seinerseits entsprach weitgehend Art. 26 der früheren Verordnung vom 6. Oktober 1997 in der zuletzt geltenden Fassung (vgl. zur ursprünglichen Fassung der Verordnung: AS 1997 2833). Während der Geltungsdauer der Verordnung von 1997 änderte der Bundesrat Art. 26 am 5. April 2000 (AS 2000