Über die beiden Punkte Kosten, das heisst Höhe der Kosten insgesamt, und Kostentragung, das heisst Aufteilung der Kosten, kann er demnach nicht verfügen und es braucht dazu auch keine Einigung. Hätte der Verordnungsgeber das anders regeln wollen, hätte er den wichtigen Punkt der Kostentragung wie im vorangehenden Satz 2 ausdrücklich erwähnen müssen. Wer die Kosten zu tragen hat, regeln anschliessend die Absätze 2 und 3 inhaltlich. Über das Verfahren bestimmt die Verordnung nichts ausdrücklich.