Damit ist ihr Recht auf vorgängige Anhörung ausdrücklich festgehalten und in Bezug auf diese drei Punkte spezifiziert. Anschliessend nimmt Satz 2 nur noch den ersten Punkt auf und regelt, dass der Kanton Aargau als Strasseneigentümer die Verlegung unter Berücksichtigung der Angaben der Anbieterin verfügt, sofern keine Einigung über die Art und Weise der Verlegung zustande kommt. Über die beiden Punkte Kosten, das heisst Höhe der Kosten insgesamt, und Kostentragung, das heisst Aufteilung der Kosten, kann er demnach nicht verfügen und es braucht dazu auch keine Einigung.