Wortlaut und Systematik von Art. 76 Abs. 1 FDV in der deutschen Fassung sprechen gegen eine Zuständigkeit des Kantons als Strasseneigentümer, über die Kostentragung zu verfügen. Satz 2 gibt der Gesuchstellerin als Anbieterin (von Fernmeldediensten; siehe Satz 1) das Recht, sich zu drei Punkten zu äussern: Zur Art und Weise der Verlegung, zu deren Kosten und zur Kostentragung. Damit ist ihr Recht auf vorgängige Anhörung ausdrücklich festgehalten und in Bezug auf diese drei Punkte spezifiziert.