Weder zu Art. 76 FDV noch zu ihren beiden Vorgängerbestimmungen (Art. 37 und Art. 26 der früheren Verordnungen) gibt es soweit ersichtlich eine Rechtsprechung. Auch die Lehre äusserte sich bisher nicht dazu. Die Vermutung liegt nahe, dass in den meisten Fällen vertragliche Regeln bestehen, die eindeutig sind oder jedenfalls keinen Streit über die Auslegung der Verordnungsbestimmung nach sich gezogen haben. Vorliegend handelt es sich jedoch um eine alte Leitung, für die keine Zustimmung des Strasseneigentümers und somit auch kein Vertrag vorliegt. 8.3