Hingegen hat der Regierungsrat im Rahmen seiner Finanzkompetenzen selbstverständlich das Recht, eine teilweise oder vollständige Kostenübernahme zuzusichern. Er ist dazu jedoch nicht verpflichtet (vgl. die Gesetzgebung des Kantons Aargau über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen und über die National- und Kantonsstrassen und ihre Finanzierung). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Regierungsrat gestützt auf Art. 76 FDV eine Kostentragungsverfügung erlassen darf und muss. Dazu ist die Bestimmung auszulegen.