Enteignungsgesetz noch das Eisenbahngesetz anwendbar. Die genannte Rechtsprechung ist daher vorliegend nicht massgebend. 4 von 15 8.2 Jede Zuständigkeit einer Behörde braucht eine gesetzliche Grundlage. Diese bestimmt auch über den Rechtsmittelweg. Es fragt sich nachfolgend, ob Art. 76 FDV der Gesuchstellerin einen Anspruch auf Erlass einer Verfügung über die Kostentragung gibt. Eine andere Norm, welche den Regierungsrat verpflichten könnte, ist im Bundesrecht und im kantonalen Recht nicht ersichtlich.