Sie begründet die Zuständigkeit mit Verweis auf einen Bundesgerichtsentscheid, in welchem das Gericht bestätigte, dass die Behörde, welche das Projekt genehmigt, gemäss Enteignungsrecht des Bundes auch über Art und Umfang der Ersatzvorkehren (konkret die Umlegung von Werkleitungen) auf Kosten des Enteigners (also des Projekts) oder interessierter Dritter entscheidet, während die Eidgenössische Schätzungskommission allenfalls noch darüber zu befinden hat, ob trotz der Ersatzvorkehren ein Schaden entstanden und hierfür der Enteigner Entschädigung zu leisten hat (BGE 131 II 420, 429 f.). Anders als in jenem Fall sind für das vorliegende Gesuch weder das eidgenössische