Da es im Kostenpunkt zu keiner vollständigen Einigung gekommen ist, ist nachfolgend über den Antrag der Gesuchstellerin zu entscheiden. Vorab ist von Amtes wegen die Zuständigkeit des Regierungsrats, verbindlich über die Kostentragung verfügen zu können und müssen, zu prüfen. Die Gesuchstellerin geht von der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden (Regierungsrat oder Departement) aus. 8. Zuständigkeit zur Kostenverlegung 8.1 Die Gesuchstellerin verlangt gestützt auf (heute) Art. 76 Abs. 1 FDV eine Verfügung über die Kostentragung (vgl. vorstehend Erw. 2.2 am Ende).