Es ist somit insgesamt festzustellen, dass bezüglich Art und Weise der Verlegung eine Einigung gemäss Art. 76 Abs. 1 FDV zustande gekommen ist. Eine inhaltliche Verfügung darüber erübrigt sich somit; es kann bei der Feststellung der Einigung sein Bewenden haben. Der Einwand der Gesuchstellerin, die in einem Verfügungsentwurf vorgesehen Verpflichtung der Gesuchstellerin, die Leitung nach Weisung der Abteilung Tiefbau des Departements Bau, Verkehr und Umwelt zu verlegen, sei fehlerhaft und habe jedenfalls auf Grund des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Kostenbeteiligung des Kantons Aargau gemäss Art. 76 Abs. 2 lit. d FDV zur Folge, ist somit gegenstandslos geworden.