Das zugrunde liegende Strassenbauprojekt hält fest, dass die Werkleitungen verlegt oder angepasst werden müssen. Das Bauprojekt selbst wird von der Gesuchstellerin nicht bemängelt (vgl. auch den separaten Entscheid zur Einwendung der Gesuchstellerin). Nur die Kostentragung ist umstritten. Das Projekt ist unbestritten recht- und verhältnismässig. Insbesondere ist keine zweckmässige einfachere Alternative möglich, die ohne eine Leitungsverlegung auskäme.