Die Gesuchstellerin ist gestützt auf Art. 35 Abs. 2 FMG verpflichtet, ihre Leitung in der K 260 zu verlegen, weil das Kantonsstrassenprojekt unbestritten eine Verlegung der Leitung notwendig macht (teilweise Tieferlegung oder Verschiebung). Die Einzelheiten dazu regelt die Verordnung (vgl. Art. 35 Abs. 3 FMG). Die Gesuchstellerin muss sich zur Art und Weise der Verlegung, zu deren Kosten und zur Kostentragung äussern können. Sofern keine Einigung über die Art und Weise der Verlegung zu Stande kommt, verfügt der Kanton Aargau als Strasseneigentümer die Verlegung unter Berücksichtigung der Angaben der Gesuchstellerin (vgl. Art. 76 Abs. 1 FDV).