Die Gesuchstellerin ist als gemeldete und registrierte Anbieterin von Fernmeldediensten (vgl. Art. 4 FMG) und als Eigentümerin einer dazu dienenden Leitung in der K 260 grundsätzlich legitimiert, vom Kanton Aargau als Strasseneigentümer eine anfechtbare Verfügung zu verlangen (vgl. ferner nachfolgend Erw. 8). 6. Art und Weise der Verlegung (Einigung)