Bei der Belagssanierung der K 260 mit Amphibienschutzmassnahmen handelt es sich um ein Kantonsstrassenbauprojekt. Dieses tangiert eine Inanspruchnahme der K 260 durch eine Leitung der Gesuchstellerin. Bei der Inanspruchnahme handelt es sich um eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse gemäss § 103 Abs. 1 BauG, wie sich auch aus § 47 Abs. 1 lit. a BauV und Art. 35 Abs. 1 FMG ergibt.