c) die Verlegung der Leitung (…) innerhalb eines Jahres seit der Erstellung verlang wird; d) die Kosten anderer zumutbarer Massnahmen tiefer wären als diejenigen der Verlegung. 3 Erfolgt die Verlegung zu Gunsten Dritter, so sind diese in das Verfahren einzubeziehen. Sie haben sich angemessen an den Kosten der Verlegung zu beteiligen. 4. Zuständigkeit (Grundsatz)