2 von 15 kommt, verfügt die Eigentümerin oder der Eigentümer die Verlegung unter Berücksichtigung der Angaben der Anbieterin. 2 Die Kosten der Verlegung werden in der Regel von der Anbieterin getragen. Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch müssen sich jedoch angemessen daran beteiligen, sofern: a) die aktuelle Lage der Leitung (…) ihrem ausdrücklichen Anliegen entspricht; b) sie die Leitung für eigene Zwecke mitbenützen; c) die Verlegung der Leitung (…) innerhalb eines Jahres seit der Erstellung verlang wird;