Gestützt auf Art. 35 Abs. 3 FMG (vgl. auch Ingress zur FDV) regelte der Bundesrat in Art. 76 FDV die Einzelheiten zur Verlegung der Leitungen wie folgt: 1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch zeigen die Verlegung von Leitungen (…) der Anbieterin von Fernmeldediensten unter Angabe der Gründe schriftlich an. Die Anbieterin muss sich zur Art und Weise der Verlegung, zu deren Kosten und zur Kostentragung äussern. Sofern keine Einigung über die Art und Weise der Verlegung zu Stande