Die kantonale Strassengesetzgebung sei daher vorliegend nicht anwendbar. Auf die zivilrechtliche Regelung des Bundes im Zivilgesetzbuch (Kosten der Leitungsverlegung; Regelungen zu Dienstbarkeiten) geht sie nicht ein. Hingegen zieht sie rechtsvergleichend eine von der Ausgestaltung und Konzeption her ihrer Auffassung nach zu Art. 35 FMG vergleichbare deutsche Norm bei.