Die Gesuchstellerin scheint im Umkehrschluss beziehungsweise nach dem Verursacherprinzip und dem Prioritätsprinzip, das ihrer Meinung nach in der Eisenbahn-, Rohrlei- tungs- und Nationalstrassengesetzgebung enthalten sei, abzuleiten, dass der Kanton Aargau allein für die Kosten der Verlegung aufzukommen habe. Es gelte die Massgeblichkeit des Vorbestehens der einen oder der anderen Anlage, was dazu führe, dass derjenige bezahlen müsse, welcher später komme und den bisherigen Zustand verändere. Die Fernmeldegesetzgebung sei bundesrechtlich abschliessend. Die kantonale Strassengesetzgebung sei daher vorliegend nicht anwendbar.