Der Amphibienschutz betreffe Interessen Dritter. Es gehe somit um eine sogenannte drittveranlasste Verlegung, die von der Regelung von Art. 35 Abs. 2 Satz 2 FMG gemäss Bundesgericht nicht erfasst sei (vgl. BGE 131 lI 420). Die Gesuchstellerin scheint im Umkehrschluss beziehungsweise nach dem Verursacherprinzip und dem Prioritätsprinzip, das ihrer Meinung nach in der Eisenbahn-, Rohrlei- tungs- und Nationalstrassengesetzgebung enthalten sei, abzuleiten, dass der Kanton Aargau allein für die Kosten der Verlegung aufzukommen habe.