Würde das Strassenbauprojekt nur aus der eigentlichen Strassensanierung bestehen (Belagserneuerung), könnte ihre Werkleitung "mit geringem Aufwand und moderaten Kosten geschützt und angepasst werden ". Sinngemäss macht sie geltend, dass nur die Amphibienschutzmassnahmen wie die Amphibienunterführungen beziehungsweise Strassendurchlässe aufgrund ihrer Tiefenlage eine Verlegung der Leitung notwendig machen würden. Diese Massnahmen würden jedoch keinen direkten strassenverkehrlichen Zweck verfolgen. Es liege keine geplante strassenverkehrsbedingte Änderung der Strasse vor. Der Amphibienschutz betreffe Interessen Dritter.