Es gehe nur um den sogenannten "strassenverkehrsmässigen" Gemeingebrauch. Nur wenn der Kanton Aargau eine mit der Zweckbestimmung der Strasse zusammenhängende Nutzung beabsichtige, die sich mit der bisherigen Leitungsführung nicht mehr vertrage …, bestehe die Kostentragungspflicht der Gesuchstellerin. Dies sei vorliegend nicht gegeben, weil die Verlegungskosten … auf die mit dem Strassenbau verbundenen baulichen Amphibienschutzmassnahmen zurückzuführen seien. Würde das Strassenbauprojekt nur aus der eigentlichen Strassensanierung bestehen (Belagserneuerung), könnte ihre Werkleitung "mit geringem Aufwand und moderaten Kosten geschützt und angepasst werden ".