Die Gesuchstellerin rechnet mit Verlegungs- und Anpassungskosten von rund Fr. 300'000.–. … Sie argumentiert, es gebe in Art. 35 Abs. 2 Satz 2 des Fernmeldegesetzes (FMG) vom 30. April 1997 zwar eine Verpflichtung der Gesuchstellerin, ihre Leitung bei einem Strassenbauprojekt auf eigene Kosten zu verlegen. Diese Verpflichtung gelte jedoch nur, wenn die Bedürfnisse der bestimmungsgemässen Strassenbenützung durch den Kanton Aargau als Strasseneigentümer Vorrang haben und eine Leitungsverlegung notwendig machen würden. Es gehe nur um den sogenannten "strassenverkehrsmässigen" Gemeingebrauch.