Eine Teileinigung (gemäss Art. 76 Abs. 1 FDV) über die Art und Weise der Leitungsverlegung und über die Kostenaufteilung für den Bau einer neuen Rohranlage im Bereich Radweg, die möglicherweise der Kanton für eine eigene Medienleitung mitnutzen wird, ist zustande gekommen, jedoch nicht über die Kosten der Leitungsverlegung. Die Swisscom beantragt den Erlass einer anfechtbaren Verfügung über die Kostentragung. Aus den Erwägungen 2. Argumentation der Gesuchstellerin 2.1