{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2015-04-01", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Kostentragung-f-r-di_2015-04-01.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2015-04-01-kostentragung-leitungsverlegung-anbieterin-fernmeldedienste-rrb-mo.pdf", "Checksum": "e66bdf1b574ce04a0245706a101c5ef8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Kostentragung für die Verlegung der Leitung einer Anbieterin von Fernmeldediensten"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 01.04.2015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 01.04.2015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 01.04.2015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "–Über die Kostentragung im Kantonsstrassengebiet entscheidet der Regierungsrat. – Machen notwendige Teile des Strassenbauprojekts (Amphibienschutzmassnahmen) die Verlegung der Leitung einer Fernmeldedienstanbieterin erforderlich, hat diese die Kosten zu tragen."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:24:59", "Checksum": "dd47d4384b738aad4f72a2982f31c41e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 01.04.2015\nRegeste:\n–Über die Kostentragung im Kantonsstrassengebiet entscheidet der Regierungsrat. – Machen notwendige Teile des Strassenbauprojekts (Amphibienschutzmassnahmen) die Verlegung der Leitung einer Fernmeldedienstanbieterin erforderlich, hat diese die Kosten zu tragen.\n\nKostentragung für die Verlegung der Leitung einer Anbieterin von Fernmeldediensten\n– Über die Kostentragung im Kantonsstrassengebiet entscheidet der Regierungsrat (Erw. 8).\n– Machen notwendige Teile des Strassenbauprojekts (Amphibienschutzmassnahmen) die\nVerlegung der Leitung einer Fernmeldedienstanbieterin erforderlich, hat diese die Kosten\nzu tragen (Erw. 9).\n\nEntscheid des Regierungsrats vom 1. April 2015 (RRB Nr. 2015-000386)\n\nSachverhalt\n\nDie Kantonsstrasse K 260 im Ausserortbereich von Merenschwand AG soll altersbedingt saniert\nwerden. Da die Strasse eine wichtige Amphibienzugstelle quert, muss sie gleichzeitig mit zwanzig\nKleintierdurchlässen versehen werden. Dies macht eine Verlegung der Telekommunikationsleitungen\nder Swisscom mit Kosten in Höhe von Fr. 300'000.– notwendig.\n\nEine Teileinigung (gemäss Art. 76 Abs. 1 FDV) über die Art und Weise der Leitungsverlegung und\nüber die Kostenaufteilung für den Bau einer neuen Rohranlage im Bereich Radweg, die möglicherweise der Kanton für eine eigene Medienleitung mitnutzen wird, ist zustande gekommen, jedoch\nnicht über die Kosten der Leitungsverlegung. Die Swisscom beantragt den Erlass einer anfechtbaren\nVerfügung über die Kostentragung.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Argumentation der Gesuchstellerin\n\n2.1\n\nDie Gesuchstellerin verlangt den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Frage der Kostentragung für die Verlegung ihrer bestehenden Werkleitungsanlagen (Telekommunikationsnetz) …\n(Ferner sei der Kanton) zu verpflichten, sämtliche Kosten zu übernehmen, die ihr aus der projektbedingten Umlegung beziehungsweise Anpassung ihrer bestehenden Werkleitungsanlagen (Telekommunikationsnetz) entstehen würden und auf bauliche Amphibienschutzmassnahmen (Amphibienunterführungen, Strassendurchlässe, etc.) zurückzuführen seien. …\n\nDer Regierungsrat beschliesst gleichzeitig mit separatem Entscheid über die … Einwendung gegen\ndas Kantonsstrassenbauprojekt.\n\n2.2\n\nDie Gesuchstellerin rechnet mit Verlegungs- und Anpassungskosten von rund Fr. 300'000.–. … Sie\nargumentiert, es gebe in Art. 35 Abs. 2 Satz 2 des Fernmeldegesetzes (FMG) vom 30. April 1997\nzwar eine Verpflichtung der Gesuchstellerin, ihre Leitung bei einem Strassenbauprojekt auf eigene\nKosten zu verlegen. Diese Verpflichtung gelte jedoch nur, wenn die Bedürfnisse der bestimmungsgemässen Strassenbenützung durch den Kanton Aargau als Strasseneigentümer Vorrang haben\nund eine Leitungsverlegung notwendig machen würden. Es gehe nur um den sogenannten \"strassenverkehrsmässigen\" Gemeingebrauch. Nur wenn der Kanton Aargau eine mit der Zweckbestimmung der Strasse zusammenhängende Nutzung beabsichtige, die sich mit der bisherigen Leitungsführung nicht mehr vertrage …, bestehe die Kostentragungspflicht der Gesuchstellerin. Dies sei\nvorliegend nicht gegeben, weil die Verlegungskosten … auf die mit dem Strassenbau verbundenen\nbaulichen Amphibienschutzmassnahmen zurückzuführen seien. Würde das Strassenbauprojekt nur\naus der eigentlichen Strassensanierung bestehen (Belagserneuerung), könnte ihre Werkleitung \"mit\ngeringem Aufwand und moderaten Kosten geschützt und angepasst werden \". Sinngemäss macht\nsie geltend, dass nur die Amphibienschutzmassnahmen wie die Amphibienunterführungen beziehungsweise Strassendurchlässe aufgrund ihrer Tiefenlage eine Verlegung der Leitung notwendig\nmachen würden. Diese Massnahmen würden jedoch keinen direkten strassenverkehrlichen Zweck\nverfolgen. Es liege keine geplante strassenverkehrsbedingte Änderung der Strasse vor. Der Amphibienschutz betreffe Interessen Dritter. Es gehe somit um eine sogenannte drittveranlasste Verlegung, die von der Regelung von Art. 35 Abs. 2 Satz 2 FMG gemäss Bundesgericht nicht erfasst sei\n(vgl. BGE 131 lI 420). Die Gesuchstellerin scheint im Umkehrschluss beziehungsweise nach dem\nVerursacherprinzip und dem Prioritätsprinzip, das ihrer Meinung nach in der Eisenbahn-, Rohrlei-\ntungs- und Nationalstrassengesetzgebung enthalten sei, abzuleiten, dass der Kanton Aargau allein\nfür die Kosten der Verlegung aufzukommen habe. Es gelte die Massgeblichkeit des Vorbestehens\nder einen oder der anderen Anlage, was dazu führe, dass derjenige bezahlen müsse, welcher später\nkomme und den bisherigen Zustand verändere. Die Fernmeldegesetzgebung sei bundesrechtlich\nabschliessend. Die kantonale Strassengesetzgebung sei daher vorliegend nicht anwendbar. Auf die\nzivilrechtliche Regelung des Bundes im Zivilgesetzbuch (Kosten der Leitungsverlegung; Regelungen\nzu Dienstbarkeiten) geht sie nicht ein. Hingegen zieht sie rechtsvergleichend eine von der Ausgestaltung und Konzeption her ihrer Auffassung nach zu Art. 35 FMG vergleichbare deutsche Norm bei.\n\nDie Gesuchstellerin verlangt eine \"gesetzmässige Kostenauferlegung\" in einer anfechtbaren Verfügung in Anwendung von Art. 37 Abs. 1 der damals geltenden Verordnung über Fernmeldedienste\n(heute Art. 76 Abs. 1 Verordnung über die Fernmeldedienste [FDV] vom 9. März 2007). Die Verfügung soll die Frage der Kostentragung regeln.\n\n3. Fernmeldegesetzgebung\n\n3.1\n\n"}