{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2010-06-26", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Kommunales-Strassenb_2010-06-26.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2010-10-26-kommunales-strassenbauprojekt-ebvu.pdf", "Checksum": "06b8f77443a2c7b02ce5d36e8e437674"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Kommunales Strassenbauprojekt (§ 95 BauG)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 26.06.2010"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 26.06.2010"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 26.06.2010"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein Enteignungsrecht für ein kommunales Strassenbauprojekt ist nur im Rahmen des Sondernutzungsplans (Erschliessungsplans) gegeben"}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:20", "Checksum": "9a919fe6eb784f6c1bd7340d0927781b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 26.06.2010\nRegeste:\nEin Enteignungsrecht für ein kommunales Strassenbauprojekt ist nur im Rahmen des Sondernutzungsplans (Erschliessungsplans) gegeben\n\nKommunales Strassenbauprojekt (§ 95 BauG)\nEin Enteignungsrecht für ein kommunales Strassenbauprojekt ist nur im Rahmen des Sondernutzungsplans (Erschliessungsplans) gegeben.\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (EBVU)\nvom 26. Oktober 2010 i.S. B. und F. gegen den Gemeinderat E. (BVU-\nRA.10.458)\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a/bb)… Kommunale Strassenbauprojekte bedürfen … vorgängig eines Sondernutzungsplans, d.h. eines Erschliessungsplans oder eines altrechtlichen Überbauungsplans (§ 17\nAbs. 1 BauG). Denn im Gegensatz zu Kantonsstrassenprojekten, bei denen nach wie vor mit dem regierungsrätlichen Beschluss über das Bauprojekt das Enteignungsrecht erteilt wird,\nfehlt es kommunalen Strassenbauprojekten am Enteignungsrecht (AGVE 1995, S. 367). Dieses muss vorgängig mit einem\nrechtskräftigen Erschliessungsplan bzw. Überbauungsplan als\nRechtsgrundlage für die erforderlichen Landabtretungen verliehen werden (vgl. ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons\nAargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, § 36 N 2). In\nLehre und Rechtsprechung ist unbestritten, dass der Erschliessungsplan wie auch der altrechtliche Überbauungsplan\neine Maximalordnung darstellen. Das heisst, dass der Gemeinderat in den Schranken des Erschliessungsplans und der\nübrigen massgeblichen Vorschriften frei ist, darüber zu entscheiden, ob und wann er bauen will und wie weit er die ihm\nrechtlich angebotenen Nutzungsmöglichkeiten ausschöpft. Er\nkann zwar eine weniger breite Strasse als im Erschliessungsplan vorgesehen bauen, es ist ihm jedoch verboten, breiter zu\nbauen (vgl. AGVE 1983, S. 214 mit Hinweisen; vgl. ZIMMERLIN,\na.a.O, § 136 N 2) …\n\nb) Mit den rechtskräftigen Strassenlinien (§ 19 BauG) im Erschliessungsplan «Kaltenbrunnen» hat der Gemeinderat die\nräumliche Ausdehnung der neuen Strasse im Abstand von ca.\n2.5 m zur Parzelle Nr. 3253 der Beschwerdeführerin definiert\n…. In Abweichung zum Erschliessungsplan sehen nun die in\ndiesem Verfahren zu beurteilenden Bauprojektpläne die Linienführung der Strasse direkt entlang der Parzellengrenze\nvor. Mit dieser Strassenverschiebung ist eine Beanspruchung\nder Parzelle der Beschwerdeführerin … und damit ein schwerer Eingriff in die Eigentümerrechte verbunden. Zudem erfährt\ndie Beschwerdeführerin durch das Projekt auch dahingehend\neine Schlechterstellung in ihrem Eigentum, als die gemäss\n§ 111 BauG einzuhaltenden Strassenabstände ab Strassenmark gemessen werden. Mit der näher an ihrem Grundstück\nvorbeigeführten Strasse wird folglich – verglichen mit der Linienführung gemäss Erschliessungsplan – auch ein grösserer\nBereich ihres Grundstücks nicht mehr überbaubar. Dementsprechend kann gegen den Willen der Beschwerdeführerin\ndieses Projekt in Abweichung vom rechtskräftigen Erschliessungsplan nicht durchgesetzt werden. Dazu bedürfte es vorgängig einer (nach den massgeblichen Verfahrensvorschriften\ndurchzuführenden) Revision des Erschliessungsplans. Diese\nist jedoch unbestrittenermassen nicht erfolgt.\n"}