Kommunales Strassenbauprojekt (§ 95 BauG) Ein Enteignungsrecht für ein kommunales Strassen- bauprojekt ist nur im Rahmen des Sondernutzungs- plans (Erschliessungsplans) gegeben. Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (EBVU) vom 26. Oktober 2010 i.S. B. und F. gegen den Gemeinderat E. (BVU- RA.10.458) Aus den Erwägungen 2. a/bb)… Kommunale Strassenbauprojekte bedürfen … vor- gängig eines Sondernutzungsplans, d.h. eines Erschlies- sungsplans oder eines altrechtlichen Überbauungsplans (§ 17 Abs. 1 BauG). Denn im Gegensatz zu Kantonsstrassenprojek- ten, bei denen nach wie vor mit dem regierungsrätlichen Be- schluss über das Bauprojekt das Enteignungsrecht erteilt wird, fehlt es kommunalen Strassenbauprojekten am Enteignungs- recht (AGVE 1995, S. 367). Dieses muss vorgängig mit einem rechtskräftigen Erschliessungsplan bzw. Überbauungsplan als Rechtsgrundlage für die erforderlichen Landabtretungen ver- liehen werden (vgl. ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, § 36 N 2). In Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, dass der Er- schliessungsplan wie auch der altrechtliche Überbauungsplan eine Maximalordnung darstellen. Das heisst, dass der Ge- meinderat in den Schranken des Erschliessungsplans und der übrigen massgeblichen Vorschriften frei ist, darüber zu ent- scheiden, ob und wann er bauen will und wie weit er die ihm rechtlich angebotenen Nutzungsmöglichkeiten ausschöpft. Er kann zwar eine weniger breite Strasse als im Erschliessungs- plan vorgesehen bauen, es ist ihm jedoch verboten, breiter zu bauen (vgl. AGVE 1983, S. 214 mit Hinweisen; vgl. ZIMMERLIN, a.a.O, § 136 N 2) … b) Mit den rechtskräftigen Strassenlinien (§ 19 BauG) im Er- schliessungsplan «Kaltenbrunnen» hat der Gemeinderat die räumliche Ausdehnung der neuen Strasse im Abstand von ca. 2.5 m zur Parzelle Nr. 3253 der Beschwerdeführerin definiert …. In Abweichung zum Erschliessungsplan sehen nun die in diesem Verfahren zu beurteilenden Bauprojektpläne die Li- nienführung der Strasse direkt entlang der Parzellengrenze vor. Mit dieser Strassenverschiebung ist eine Beanspruchung der Parzelle der Beschwerdeführerin … und damit ein schwe- rer Eingriff in die Eigentümerrechte verbunden. Zudem erfährt die Beschwerdeführerin durch das Projekt auch dahingehend eine Schlechterstellung in ihrem Eigentum, als die gemäss § 111 BauG einzuhaltenden Strassenabstände ab Strassen- mark gemessen werden. Mit der näher an ihrem Grundstück vorbeigeführten Strasse wird folglich – verglichen mit der Li- nienführung gemäss Erschliessungsplan – auch ein grösserer Bereich ihres Grundstücks nicht mehr überbaubar. Dement- sprechend kann gegen den Willen der Beschwerdeführerin dieses Projekt in Abweichung vom rechtskräftigen Erschlies- sungsplan nicht durchgesetzt werden. Dazu bedürfte es vor- gängig einer (nach den massgeblichen Verfahrensvorschriften durchzuführenden) Revision des Erschliessungsplans. Diese ist jedoch unbestrittenermassen nicht erfolgt.