Die Beschwerdeführenden berufen sich auf § 14 Abs. 3 ABauV, wonach die Höhe der Vollgeschosse im Durchschnitt höchstens 3 m beträgt, soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen. Diesem Argument ist entgegenzuhalten, dass die Bestimmung über die Geschosshöhe gemäss § 14 Abs. 3 ABauV nur dann Anwendung findet, wenn die Gemeinde die zulässige Höhe einer Baute nicht direkt (mittels Gebäudehöhe) regelt, sondern die zulässige Höhe von Gebäuden ausschliesslich durch die Geschosszahlen bestimmt (vgl. dazu auch die Erläuterungen im BNR, S. 56, zu § 22 BauV, welcher nach Übernahme der IVHB in ihr kommunales Recht Geltung erlangt).