Die vom Gemeinderat eingereichte Textpassage gibt exakt die vom BVU konstant vertretene Rechtsauffassung wieder, wonach der Kniestock nicht im rückversetzten Teil gemessen wird, wenn die Rückversetzung nur untergeordnet ist, das heisst (in Anlehnung an die Vorschriften über untergeordnete Gebäudeteile gemäss § 2 Abs. 2 ABauV), wenn (a) die Rückversetzung einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreitet und (b) durch die Rückversetzung nicht der Eindruck eines weiteren Geschosses entsteht bzw. die Ausnützungsmöglichkeit erhöht wird, d.h. keine Fenster angebracht werden.