{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2013-03-11", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Kniestock--Geschossh_2013-03-11.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2013-03-11-ebvu-dachgeschoss.pdf", "Checksum": "c6c574c70117f5e7dbf5224c1db278dd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Kniestock; Geschosshöhe"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 11.03.2013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 11.03.2013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 11.03.2013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "– Messweise der Kniestockhöhe, wenn die Fassade an den Gebäudeecken zurückversetzt und das Dach entsprechend eingeschnitten ist – Begrenzt das kommunale Recht die Höhe eines Gebäudes, ist die kantonale Vorschrift über die Begrenzung der durchschnittlichen Geschosshöhe nicht zusätzlich anwendbar."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:18", "Checksum": "d32197077883f07d51f96c73f2eb962e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 11.03.2013\nRegeste:\n– Messweise der Kniestockhöhe, wenn die Fassade an den Gebäudeecken zurückversetzt und das Dach entsprechend eingeschnitten ist – Begrenzt das kommunale Recht die Höhe eines Gebäudes, ist die kantonale Vorschrift über die Begrenzung der durchschnittlichen Geschosshöhe nicht zusätzlich anwendbar.\n\nKniestock; Geschosshöhe\n– Messweise der Kniestockhöhe, wenn die Fassade an den Gebäudeecken zurückversetzt\nund das Dach entsprechend eingeschnitten ist\n– Begrenzt das kommunale Recht die Höhe eines Gebäudes, ist die kantonale Vorschrift\nüber die Begrenzung der durchschnittlichen Geschosshöhe nicht zusätzlich anwendbar.\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (EBVU) vom 11. März 2013 (BVU-\nRA.13.6)\n\nAus den Erwägungen\n\n6. Geschossigkeit\n…\nf)\n\nWeitere Voraussetzung für die Qualifizierung als Dachgeschoss ist die Einhaltung einer auf kommunaler Stufe festgelegten Kniestockhöhe von 90 cm. Die Kniestockhöhe wird ab Oberkant des fertigen\nDachgeschossbodens bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberfläche gemessen (§ 16\nAbs. 3 ABauV; vgl. dazu Erläuterungen zum Bau- und Nutzungsrecht des Kantons Aargau [BNR],\nherausgegeben vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt, 3. Auflage Juni 2012, S. 138). Die\nMessweise ist nicht Streitgegenstand. Vielmehr ist umstritten, wo der Kniestock zu messen ist: Die\nBeschwerdeführenden vertreten die Ansicht, dass die Messung bei den Rücksprüngen der nordwestlichen und der südwestlichen Gebäudeecken zu erfolgen habe, was Kniestockhöhen von 1,80 m\nbzw. 2,85 m ergebe. Demgegenüber legt der Gemeinderat … Dokumentationsmaterial (Referat der\nRechtsabteilung BVU anlässlich der Informationsveranstaltung zur Umsetzung der Baugesetzgebung\nvom 24. September 1997) mit folgendem Inhalt ins Recht:\n\n\"… Bei einem Bauvorhaben ist die Fassade auf beiden Enden zurückversetzt und das Dach entsprechend eingeschnitten. Wo die Fassade zurückversetzt ist, überschreitet der Kniestock das für Dachgeschosse vorgeschriebene Mass. Dachgeschoss oder Vollgeschoss?\nAuffassung RA/BD:\nHängt einerseits vom Ausmass der Rückversetzung und andererseits von der konkreten Belichtungssituation ab. Die Zurückversetzung wird als untergeordnet beurteilt, wenn ein Drittel der Fassadenlänge nicht überschritten wird (vgl. Art. 2 Abs. 2 ABauV). Allerdings darf durch die Rückversetzung\nnicht der Eindruck eines weiteren Geschosses entstehen, bzw. die Ausnützungsmöglichkeit erhöht\nwerden. Im zurückversetzten Dachteil dürfen somit keine Fenster angebracht werden. In diesem\nRahmen ist trotz 'teilweiser Verletzung' der für Dachgeschosse als maximal erklärten Kniestockhöhe\nvon einem Dachgeschoss auszugehen.\nDie für den Bauherrn günstige Betrachtungsmethode rechtfertigt sich auch deshalb, weil der Gesetzgeber die rechteckige Grundrissform nicht privilegieren wollte. …\"\n\nDie vom Gemeinderat eingereichte Textpassage gibt exakt die vom BVU konstant vertretene Rechtsauffassung wieder, wonach der Kniestock nicht im rückversetzten Teil gemessen wird, wenn die\nRückversetzung nur untergeordnet ist, das heisst (in Anlehnung an die Vorschriften über untergeordnete Gebäudeteile gemäss § 2 Abs. 2 ABauV), wenn (a) die Rückversetzung einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreitet und (b) durch die Rückversetzung nicht der Eindruck eines weiteren\nGeschosses entsteht bzw. die Ausnützungsmöglichkeit erhöht wird, d.h. keine Fenster angebracht\nwerden.\nVorliegend halten sowohl der südwestliche als auch der nordwestliche Rücksprung mit je einer Breite\nvon 2 m den erforderlichen Drittel der Fassadenlänge von 15,40 m ein; die Rücksprünge sind dementsprechend beide als untergeordnet zu bezeichnen. Sodann weisen beide Fassadenrücksprünge\nkeine Fenster auf; ohne Belichtung entsteht aber nicht der Eindruck eines zusätzlichen Geschosses.\nNach dem Gesagten ist vorliegend der Kniestock nicht bei den Fassadenrücksprüngen zu messen,\nsondern bei der Nord- bzw. Südfassade, welche beide einen Kniestock von 90 cm aufweisen; damit\nhält das Bauvorhaben die Vorschriften über den Kniestock ein. …\n\ng)\n\nDie Beschwerdeführenden bringen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Grenzabstandsvorschriften vor, dass der Fitnessraum eine Geschosshöhe von 3,20 m aufweise, womit die zulässige\nHöhe von Vollgeschossen von 3,00 m gemäss § 14 Abs. 3 ABauV überschritten werde. …\n\nDie Beschwerdeführenden berufen sich auf § 14 Abs. 3 ABauV, wonach die Höhe der Vollgeschosse\nim Durchschnitt höchstens 3 m beträgt, soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen. Diesem\nArgument ist entgegenzuhalten, dass die Bestimmung über die Geschosshöhe gemäss § 14 Abs. 3\nABauV nur dann Anwendung findet, wenn die Gemeinde die zulässige Höhe einer Baute nicht direkt\n(mittels Gebäudehöhe) regelt, sondern die zulässige Höhe von Gebäuden ausschliesslich durch die\nGeschosszahlen bestimmt (vgl. dazu auch die Erläuterungen im BNR, S. 56, zu § 22 BauV, welcher\nnach Übernahme der IVHB in ihr kommunales Recht Geltung erlangt). Dies ergibt sich bereits aus\n§ 49 BauG, welcher bestimmt, dass die Gemeinden wahlweise die zulässige Höhe von Gebäuden\nbestimmen oder die Geschosszahlen (vgl. VGE III/9 v. 24. April 2008, S. 7 f.). Mit § 14 Abs. 3 ABauV\nkann in den Fällen, in denen die Gemeinde die Höhe eines Gebäudes einzig über die Geschosszahlen definiert, indirekt die Höhe eines Gebäudes begrenzt werden, indem überhöhte einzelne Geschosse durch entsprechend kleinere Geschosse zu kompensieren sind, damit das Durchschnittsmass nicht verletzt wird. Legen im konkreten Fall aber die Zonenvorschriften eine einzuhaltende\nmaximale Gebäudehöhe fest, wird der Rahmen für die Höhe einer Baute unabhängig von der Dimensionierung der Geschosse fixiert und es bedarf keiner zusätzlichen Beschränkungen über die\ndurchschnittliche Geschosshöhe mehr.\n\n"}