Für eine Beseitigung spricht im Weiteren auch das berechtigte Interesse der Beschwerdeführerin, dass der Grenzabstand gegenüber ihrer Parzelle eingehalten wird. Insgesamt wiegen die Interessen an einem Rückbau stärker als das private Interesse der Beschwerdegegnerin an der Beibehaltung der Stele. Nachdem auch kein Grund besteht, die Stele aus Gutglaubensschutzgründen zu belassen, ist die vom Stadtrat in Ziff. I. des Entscheids vom 23. Mai 2011 angeordnete Entfernung der weissen Stele zu schützen. Die Beseitigungsfrist von einem Monat erscheint ebenfalls angemessen.