die Stele hält einen Grenzabstand von lediglich 0.12 m ein. Aus Gründen der Rechtsgleichheit, aber auch zum Schutze der baurechtlichen Ordnung besteht zudem ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang auch den präjudiziellen Auswirkungen des Falles zu. Wer ohne Baubewilligung baut, soll gegenüber demjenigen, der sich an die Rechtsordnung hält, nicht bevorteilt werden. Für eine Beseitigung spricht im Weiteren auch das berechtigte Interesse der Beschwerdeführerin, dass der Grenzabstand gegenüber ihrer Parzelle eingehalten wird.