5. 5.1. Wird durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Baubewilligung ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, so kann insbesondere die Beseitigung oder Änderung der rechtswidrigen Bauten oder Anlagen angeordnet werden (§ 159 Abs. 1 BauG). Die Beseitigung muss mit den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit, der Rechtsgleichheit und des Gutglaubensschutzes vereinbar sein (vgl. § 3 VRPG). Im konkreten Fall ist die Abweichung vom Erlaubten nicht unbedeutend; die Stele hält einen Grenzabstand von lediglich 0.12 m ein.