Mit Zustimmung der betroffenen Nachbarschaft – welche im vorliegenden Fall fehlt – kann diese Grenze reduziert oder ganz aufgehoben werden. Über den Grenzabstand für Kleinstbauten sagt weder die ABauV noch die BauV etwas aus. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt dazu. Die Regelung zu Klein- und Anbauten wäre auch auf Kleinstbauten anzuwenden, falls Letztere als Teilgehalt der Ersteren zu betrachten sind.