Die Stele wurde nicht zur Abgrenzung oder Abschirmung eines Grundstücks angebracht. Schon aus dem Zweck der Werbe- und Informationsstele ergibt sich, dass die Regelungen zur Einfriedung im vorliegenden Fall keine Anwendung finden können. Ausserdem sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Bewilligungspflicht für Strassenreklamen nicht stichhaltig: Die Stele steht nicht im Bereich der Strasse und stellt keine Strassenreklame dar. Inwiefern schliesslich die Baulinien des Gestaltungsplans eine Baubewilligungspflicht begründen sollen, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar.