Kleinstbauten seien somit nicht eine Unterkategorie von Kleinbauten. Eine Baubewilligungspflicht für solche Bagatellrespektive Kleinstbauten habe es weder vor Inkrafttreten von § 49 Abs. 2 lit. d BauV noch danach gegeben. Ferner sei es sachgerecht, für Kleinstbauten keine Grenzabstände zu fordern – weder ein öffentliches noch ein nachbarliches Interesse sei dafür vorhanden. Im Übrigen sei es am Naheliegendsten, die Stele wie eine Einfriedung zu behandeln.