2.5. Auch nach Auffassung der Beschwerdegegnerin handelt es sich bei der Stele um eine Baute oder Anlage im Sinne der Baugesetzgebung. Die bisherige Praxis der Stadt werde durch die Einführung von § 49 Abs. 2 lit. d BauV abgelöst. Bei der Stele handle es sich um eine Kleinstbaute im Sinne von § 49 Abs. 2 lit. d BauV, welche mit Klein- und Anbauten gemäss § 19 BauV nichts gemeinsam habe. Letztere seien wegen ihrer Dimensionen weniger privilegiert zu behandeln wie Kleinstbauten. Im Übrigen sei der Begriff der Kleinstbaute nicht auf Gebäude begrenzt, sondern umfasse jegliche Bauten und Anlagen. Kleinstbauten seien somit nicht eine Unterkategorie von Kleinbauten.