Ausserdem hätten auch baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen die geltenden minimalen Grenz-, Gebäude- sowie Strassenabstände einzuhalten. Ob es sich bei der Stele um eine Kleinbaute oder Kleinstbaute handle, sei nur für die Baubewilligungspflicht wesentlich. Bezüglich der Abstände seien die Kleinstbauten als Teilmenge der Kleinbauten wie diese zu behandeln. Somit gelte für die vorliegende Stele ein Grenzabstand von 2 m.