2.4. Der Stadtrat erachtet alle Voraussetzungen für eine gewohnheitsrechtliche Regelung bezüglich Gebäudeinformations- und Werbestelen als gegeben. Es sei die langjährige und von den betroffenen Privaten anerkannte Praxis der Stadt, dass solche Stelen baubewilligungspflichtig seien. Indem die Vorinstanz dies ignoriere und die Baubewilligungspflicht verneine, verletze sie die Autonomie der Gemeinde (Art. 50 Abs. 1 BV; § 106 KV). Ausserdem hätten auch baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen die geltenden minimalen Grenz-, Gebäude- sowie Strassenabstände einzuhalten.