2.3. Das BVU vertritt in der Beschwerdeantwort die Auffassung, die Kleinstbaute sei keine Kleinbaute im Sinne von § 19 BauV. Der Verordnungsgeber habe diese (neue) Kategorie von Bauten gegenüber der Kleinbaute (weiter) privilegieren wollen und daher keine Grenzabstandsvorschriften statuiert. Es gelte somit im vorliegenden Fall ein "Nullabstand".