Das kantonale Recht sehe einen Grenzabstand von 2 m vor, sofern die Gemeinden nichts anderes festlegten (§ 19 Abs. 2 BauV). Einen noch kleineren Abstand als 2 m kenne die BauV nicht. Es fehle eine Grenzabstandsbestimmung für die Kleinstbauten, weshalb dort die 2 m-Regelung von § 19 BauV gelte. Die materiellen Voraussetzungen einer Baute müssten nämlich auch die bewilligungsfreien erfüllen (§ 49 Abs. 4 BauV). Der von der Vorinstanz angenommene Nullgrenzabstand sei deswegen nicht zutreffend. Die BNO der Stadt enthalte keine speziellen Grenzabstandvorschriften für Kleinbauten, weshalb subsidiär die 2 m gemäss § 19 Abs. 2 BauV gälten.