Zur Frage des Grenzabstands argumentiert die Beschwerdeführerin, dass Kleinstbauten – hier verwendet sie den Begriff der Kleinstbaute im Zusammenhang mit vorliegendem Sachverhalt dennoch – zwar eine kleinere Gebäudefläche als 40 m2 hätten, was gemäss § 19 Abs. 1 BauV das Höchstmass für Kleinbauten ist, es seien aber dennoch "Bauten wie diejenigen von § 19 BauV". Denn alles, was kleiner als 40 m2 in der Grundfläche und nicht höher als 3 m sei, bilde materiell eine Kleinbaute. Solche Kleinbauten seien "nicht abstandslos erstellbar": Das kantonale Recht sehe einen Grenzabstand von 2 m vor, sofern die Gemeinden nichts anderes festlegten (§ 19 Abs. 2 BauV).