22 RPG überhaupt zulässig sei. Sollte § 49 Abs. 2 lit. d BauV dennoch zulässig sein, sei eine restriktive Auslegung vorzunehmen. Da sich die sog. "Kleinstbauten" ("kleine Kleinbauten" oder "Unterkategorie der Kleinbauten") durch eine Grundfläche (bis 5 m2) und die Höhe (bis 2.5 m) auszeichneten und nicht durch die Länge und Breite – im Gegensatz zu Gebäuden – sei eine Werbetafel, die keine eigentliche Grundfläche im Sinne von § 19 und § 49 Abs. 2 lit. d BauV habe, keine Kleinstbaute. Sie sei damit nicht gemäss § 49 Abs. 2 lit. d BauV baubewilligungsfrei.