2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es sich bei der Werbetafel um eine Baute im Sinne der Baugesetzgebung handle (Art. 22 RPG; § 6 Abs. 1 lit. a BauG). Die Beschwerdegegnerin habe mit der Einreichung des Baugesuchs nicht nur die Qualifikation als Baute, sondern auch die Praxis der Stadt, wonach die Stele baubewilligungspflichtig sei, anerkannt. Die Qualifizierung der Stele als Kleinstbaute sei jedoch strittig. Da es im BauG keine spezielle Befugnis zu ergänzenden Bestimmungen für die Baubewilligungspflicht gemäss § 59 BauG und Art. 22 RPG gebe, stelle sich die Frage, ob § 49 Abs. 2 lit. d BauV im Kontext mit § 59 BauG und Art. 22 RPG überhaupt zulässig sei.