2. 2.1. Die Vorinstanz qualifizierte die Stele als Kleinstbaute im Sinne von § 49 Abs. 2 lit. d BauV, welche einer Baubewilligungspflicht nicht unterstehe. Für solche Bauten fänden sich keine Abstandsvorschriften in der BauV. Der Gesetzgeber habe bewusst auf eine entsprechende Regelung verzichtet, weshalb für Kleinstbauten gegenüber privaten Parzellengrenzen keine Abstandsvorschriften gälten. Insbesondere fielen Kleinstbauten nicht unter die Kategorie "Klein- und Anbauten" und müssten daher auch die für derartige Bauten aufgestellten Abstandvorschriften nicht einhalten. Die strittigen Stelen müssten somit gegenüber der Parzelle Nr. 626 keinen Abstand einhalten...