{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2012-08-23", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Kleinstbaute_2012-08-23.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2012-08-23-kleinstbaute-vge.pdf", "Checksum": "2769fabfd7c82a88b9f38844fe94981d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Kleinstbaute"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 23.08.2012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 23.08.2012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 23.08.2012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine 2.5 m hohe Informations- und Reklamestele ist eine Kleinstbaute im Sinne von § 49 Abs. 2 lit. d BauV. – Wenn die Gemeinden nichts anderes festlegen, gilt für sie ein Grenzabstand von 2 m, wie er für Klein- und Anbauten vorgeschrieben ist."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:02", "Checksum": "ac2604a6630d3358d204fa1a83e65308", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 23.08.2012\nRegeste:\nEine 2.5 m hohe Informations- und Reklamestele ist eine Kleinstbaute im Sinne von § 49 Abs. 2 lit. d BauV. – Wenn die Gemeinden nichts anderes festlegen, gilt für sie ein Grenzabstand von 2 m, wie er für Klein- und Anbauten vorgeschrieben ist.\n\nKleinstbaute\n– Eine 2.5 m hohe Informations- und Reklamestele ist eine Kleinstbaute im\nSinne von § 49 Abs. 2 lit. d BauV.\n– Wenn die Gemeinden nichts anderes festlegen, gilt für sie ein Grenzabstand\nvon 2 m, wie er für Klein- und Anbauten vorgeschrieben ist.\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts (VGE) vom 23. August 2012\n(WBE.2012.48).\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n1.\n1.1.\nVorliegend geht es um die Informations- und Reklamestele auf der\nParzelle Nr. 2928 …\n\n1.2.\nAnfangs Dezember 2010 stellte die Beschwerdegegnerin an ihrer\nnördlichen Parzellengrenze mit einem Abstand von 0.12 m zur\nNachbarzelle Nr. 626 die 2.5 m hohe, 0.8 m breite und ca. 0.1-0.15 m\ntiefe, weisse … Informations- und Reklamestele auf. Das nachträglich eingereichte Baubewilligungsgesuch für den Bau dieser Stele\nwurde vom Stadtrat abgewiesen.\n\n2.\n2.1.\nDie Vorinstanz qualifizierte die Stele als Kleinstbaute im Sinne von\n§ 49 Abs. 2 lit. d BauV, welche einer Baubewilligungspflicht nicht\nunterstehe. Für solche Bauten fänden sich keine Abstandsvorschriften in der BauV. Der Gesetzgeber habe bewusst auf eine entsprechende Regelung verzichtet, weshalb für Kleinstbauten gegenüber\nprivaten Parzellengrenzen keine Abstandsvorschriften gälten. Insbesondere fielen Kleinstbauten nicht unter die Kategorie \"Klein- und\nAnbauten\" und müssten daher auch die für derartige Bauten aufgestellten Abstandvorschriften nicht einhalten. Die strittigen Stelen\nmüssten somit gegenüber der Parzelle Nr. 626 keinen Abstand einhalten...\n\n2.2.\nDie Beschwerdeführerin macht geltend, dass es sich bei der Werbetafel um eine Baute im Sinne der Baugesetzgebung handle (Art. 22\nRPG; § 6 Abs. 1 lit. a BauG). Die Beschwerdegegnerin habe mit der\nEinreichung des Baugesuchs nicht nur die Qualifikation als Baute,\nsondern auch die Praxis der Stadt, wonach die Stele baubewilligungspflichtig sei, anerkannt. Die Qualifizierung der Stele als\nKleinstbaute sei jedoch strittig. Da es im BauG keine spezielle Befugnis zu ergänzenden Bestimmungen für die Baubewilligungspflicht\ngemäss § 59 BauG und Art. 22 RPG gebe, stelle sich die Frage, ob\n§ 49 Abs. 2 lit. d BauV im Kontext mit § 59 BauG und Art. 22 RPG\nüberhaupt zulässig sei. Sollte § 49 Abs. 2 lit. d BauV dennoch zulässig sein, sei eine restriktive Auslegung vorzunehmen. Da sich die\nsog. \"Kleinstbauten\" (\"kleine Kleinbauten\" oder \"Unterkategorie der\nKleinbauten\") durch eine Grundfläche (bis 5 m2) und die Höhe (bis\n2.5 m) auszeichneten und nicht durch die Länge und Breite – im\nGegensatz zu Gebäuden – sei eine Werbetafel, die keine eigentliche\nGrundfläche im Sinne von § 19 und § 49 Abs. 2 lit. d BauV habe,\nkeine Kleinstbaute. Sie sei damit nicht gemäss § 49 Abs. 2 lit. d\nBauV baubewilligungsfrei.\n\nZur Frage des Grenzabstands argumentiert die Beschwerdeführerin,\ndass Kleinstbauten – hier verwendet sie den Begriff der Kleinstbaute\nim Zusammenhang mit vorliegendem Sachverhalt dennoch – zwar\neine kleinere Gebäudefläche als 40 m2 hätten, was gemäss § 19\nAbs. 1 BauV das Höchstmass für Kleinbauten ist, es seien aber dennoch \"Bauten wie diejenigen von § 19 BauV\". Denn alles, was kleiner als 40 m2 in der Grundfläche und nicht höher als 3 m sei, bilde\nmateriell eine Kleinbaute. Solche Kleinbauten seien \"nicht abstandslos erstellbar\": Das kantonale Recht sehe einen Grenzabstand von\n2 m vor, sofern die Gemeinden nichts anderes festlegten (§ 19 Abs. 2\nBauV). Einen noch kleineren Abstand als 2 m kenne die BauV nicht.\nEs fehle eine Grenzabstandsbestimmung für die Kleinstbauten, weshalb dort die 2 m-Regelung von § 19 BauV gelte. Die materiellen\nVoraussetzungen einer Baute müssten nämlich auch die bewilligungsfreien erfüllen (§ 49 Abs. 4 BauV). Der von der Vorinstanz\nangenommene Nullgrenzabstand sei deswegen nicht zutreffend. Die\nBNO der Stadt enthalte keine speziellen Grenzabstandvorschriften\nfür Kleinbauten, weshalb subsidiär die 2 m gemäss § 19 Abs. 2 BauV\ngälten.\n\n2.3.\nDas BVU vertritt in der Beschwerdeantwort die Auffassung, die\nKleinstbaute sei keine Kleinbaute im Sinne von § 19 BauV. Der\nVerordnungsgeber habe diese (neue) Kategorie von Bauten gegenüber der Kleinbaute (weiter) privilegieren wollen und daher keine\nGrenzabstandsvorschriften statuiert. Es gelte somit im vorliegenden\nFall ein \"Nullabstand\".\n\n2.4.\nDer Stadtrat erachtet alle Voraussetzungen für eine gewohnheitsrechtliche Regelung bezüglich Gebäudeinformations- und Werbestelen als gegeben. Es sei die langjährige und von den betroffenen Privaten anerkannte Praxis der Stadt, dass solche Stelen baubewilligungspflichtig seien. Indem die Vorinstanz dies ignoriere und die\nBaubewilligungspflicht verneine, verletze sie die Autonomie der\nGemeinde (Art. 50 Abs. 1 BV; § 106 KV). Ausserdem hätten auch\nbaubewilligungsfreie Bauten und Anlagen die geltenden minimalen\nGrenz-, Gebäude- sowie Strassenabstände einzuhalten. Ob es sich bei\nder Stele um eine Kleinbaute oder Kleinstbaute handle, sei nur für\ndie Baubewilligungspflicht wesentlich. Bezüglich der Abstände seien\ndie Kleinstbauten als Teilmenge der Kleinbauten wie diese zu behandeln. Somit gelte für die vorliegende Stele ein Grenzabstand von\n2 m.\n\n"}