b BauG dürfen nicht leichthin angenommen werden. Das Interesse der Beschwerdegegner, mit der Platzierung des Verdampfers zu nahe an der Grundstücksgrenze für sich selber optimale (wärmetechnische und geräuscharme) Verhältnisse zu schaffen, dürfte für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht ausreichen. Da die optimale Grundstücksnutzung ein Beweggrund ist, den jeder beliebige Grundeigentümer für sich anführen kann, entfällt der Ausnahmecharakter (AGVE 2001, S. 296). Ein persönlicher Härtefall ist – bislang – ebenfalls nicht dokumentiert. 3 von 3