Das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen hat der Gemeinderat X. nicht geprüft. Die Anforderungen an die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung sind jedoch nach der Praxis des Verwaltungsgerichts sehr hoch (vgl. statt vieler: Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] vom 5. Juli 2018 [WBE.2017.407], Erw. II/6; VGE vom 1. November 2017 [WBE.2017.149], Erw. II/2.3; je mit weiteren Hinweisen). Ausserordentliche Verhältnisse im Sinne von § 67 Abs. 1 lit. b BauG dürfen nicht leichthin angenommen werden.