Der nur 0,8 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner entfernte Splitverdampfer wahrt den Grenzabstand vom 2 m unbestrittenermassen nicht. Nachdem es an einer (schriftlichen) Zustimmung der Beschwerdeführer zur Unterschreitung des Grenzabstandes fehlt, könnte für den Verdampfer am vorgesehenen Standort grundsätzlich keine ordentliche Baubewilligung, sondern höchstens eine Ausnahmebewilligung nach § 67 BauG erteilt werden. Das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen hat der Gemeinderat X. nicht geprüft.